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Jörgen Beckmann
Inhaltsverzeichnis |
Seite |
Einführung |
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I-VIII |
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Einkommen- und Steuerschätzung |
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Gericht Herbede 1732 |
Bauerschaft Herbede |
1-12 |
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Bauerschaft Heven |
13-16 |
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Heven (Vergleich 1705 und 1732) |
17-18 |
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Gericht Langendreer 1732 |
Bauerschaft Langendreer |
19-26 |
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Bauerschaft Somborm |
26-27 |
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Bauerschaft Werne |
27-29 |
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Bauerschaft Stochum |
29-31 |
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Bauerschaft Düren |
32 |
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Gericht Stiepel 1732 |
Bauerschaften
Oberstiepel, Mittelstiepel, Brockhausen, Haar,
Schrick und Buchholz |
33-41 |
Anhang |
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Gericht Witten 1797 - 1801 |
42-45 |
Einleitung:
Seit 1609 waren die Kurfürsten von Brandenburg und späteren
Könige von Preußen die Erben der Grafschaften Kleve, Mark und
Ravensberg und somit auch die Rechtsnachfolger der Grafen von
der Mark. Aufgrund von Beschwerden seiner Untertanen in den
Grafschaften Kleve und Mark ordnet Kurfürst Friedrich Wilhelm
(der Große Kurfürst) am 29.08.1687 an, dass in diesen
Grafschaften eine Neueinschätzung zur gerechteren Steuer
durchgeführt werde. Hierauf scheint die hiesige Steuerschätzung
von 1705 erfolgt zu sein. Doch da diese unvollständig war,
befahl König Friedrich Wilhelm I (der Soldatenkönig) am
17.04.1730 die 1705 nicht berücksichtigten Gebiete, bezogen auf
die Steuer, neu einzuschätzen. Bei all diesen Maßnahmen blieben
die Eigengüter der Ritterschaft unberücksichtigt und somit
steuerfrei, denn der Adel besaß zu jener Zeit noch besondere
Privilegien. 7
Die Steuereinschätzungen der Gerichte Herbede, Stiepel und
Langendreer wurden seitens der preußischen Regierung durch den
Kammerpräsidenten in Kleve, F.W. von Borcke 1732 angeordnet,
weil die 1705 durchgeführten Steuerschätzungen für diese
Bereiche fehlten bzw. unvollständig waren. Sie waren deshalb
unvollständig, weil der Landesherr König Friedrich I. von
Preußen zu Beginn des Jahres 1705 die Katasteraufnahme
einstellen ließ. Somit fehlen die Unterlagen der Ämter Schwerte,
Blankenstein und die nördlich der Ruhr gelegenen Bereiche des
Amtes Wetter sowie die Gerichte Witten, Stiepel und der südlich
der Ruhr gelegene Teil des Gerichtes Herbede.3
Die Wiederholung der Steuerschätzung für Langendreer könnte auf
Ungenauigkeiten der ersteren hinweisen oder auf das 1704/05
erfolgte völlige Ausscheiden des Gerichtes aus dem Amt Bochum.13
Doch die 1705 nicht neu eingeschätzten Gebiete bildeten keine
steuerfreie Zone, sondern hier legte man bei der jährlich zu
zahlenden Steuer ältere Steuereinschätzungen zugrunde.12
Bei der durch die preußische Regierung angeordneten
Steuereinschätzung für Stiepel wird die inzwischen teilweise
erfolgte Mediatisierung Stiepels deutlich, wobei hier anzumerken
ist, dass die Herrschaft Stiepel im 11. Jahrhundert an das
Bistum Bremen und von dort im 13. Jahrhundert zur
Lehensherrschaft der Fürsten von Lippe gelangte. Sie war als
Außenherrschaft somit einst ein selbständiges Hochgericht,
dieses bedeutete, dass die märkischen Amtsträger von Bochum und
Blankenstein auf Stiepel keinen direkten Zugriff hatten.
6
Die doppelte Einschätzung der Hevener Bauern und Kötter, d.h.
1705 und 1732, ermöglicht uns heute, einen Vergleich beider
Listen vorzunehmen und Änderungen während dieses Zeitraumes von
27 Jahren zu erkennen. Da bis zur ersten Hälfte des
19.Jahrhunderts in der hiesigen Landwirtschaft keine
Ertragssteigerungen pro Flächeneinheit5 festzustellen sind,
können wir aus dem Vergleich der Verhältnisse von Einkommen zur
Betriebsgröße der Hevener Güter folgern, dass in dem Zeitraum
zwischen 1705-1732 die Kaufkraft des Geldes auf etwa 45 %
gesunken war und man eine durchschnittliche jährliche
Inflationsrate von 3% annehmen muß, denn bei 3% jährlicher
Inflation ergeben sich (1,03 '27 =) 2,22 als
Geldentwertungsfaktor über 27 Jahre. Haren stellt in dem Buch
„Geschichte der Stadt Witten“ auf Seite 199ff fest, dass der
1730 gemessene 1%-Gewinnschätzungswert (Steuergrundsatz) über
das ganze restliche 18.Jahrhundert bei der
Jahressteuerermittlung die Grundlage bildete und je nach
Situation des Staates mit einem entsprechenden Steuerfaktor
multipliziert wurde.8 Die
von Haren gefundene Gesetzmäßigkeit kann ich mit den von mir
gefundenen und im Anhang wiedergegebenen Wittener Steuerwerten
zwischen 1797-1801 nur bestätigen. Sie treffen auch für
Langendreer und Stiepel zu und somit wohl auch für alle hiesigen
Gebiete, wobei jedoch der Steuerfaktor von Ort zu Ort und von
Jahr zu Jahr verschieden sein konnte.9,10,11
Da die Hevener Gesamtfläche 690 Malter (= 607 ha) umfasste und
beide Schätzungen nur etwa 351 Malter (= 309 ha) Gewinn bringend
und somit steuerlich berücksichtigten, lässt sich folgern, dass
damals nahezu die Hälfte der Hevener Fläche steuerfreies
Allmende- und Markenland sein musste, das größtenteils bewaldet
war, wobei hier auch noch die Flächen der adeligen Eigengüter
mit berücksichtigt werden müssen.
Bildet man dort, wo es die Steuerliste von 1705 ermöglicht, ein
Verhältnis aus geschätztem Einkommen zur jeweiligen
Betriebsgröße, so stellt man fest, dass die damaligen Schätzer
bei ihrem Vorgehen in den meisten Bauerschaften ein konstantes
Umrechnungsverhältnis benutzten, wobei sie die Bonität und die
ortsgültigen Flächenmaße des dortigen Amtes bzw. Gerichtes
berücksichtigten. Bei den Köttern zählte bei der Veranlagung
auch das gewerbliche Einkommen.
(vergleiche Quelle 2, Seite 211-213)
Ort |
durchschnittliches Einkommen pro
Malter 1705 der Bauern |
|
Ort |
durchschnittliches Einkommen pro
Malter 1705 der Bauern |
Heven |
4,9 |
|
Eichlinghofen |
4,6 |
Annen |
4,6 |
|
Groß-Barop |
2,9-4,6 |
Horst |
5,7 |
|
Brunebeck |
4,6 |
Elmenhost |
4,7-7,3 |
|
Lünen |
4,6-6,4 |
Wullen |
4,7 |
|
Rauxel |
4,9 |
Bei der Betrachtung
der unteren Tabelle stellen wir ein ähnliches Vorgehen der
Steuereinschätzung wie 1705 fest. Die hier angegebenen Werte
stellen Durchschnittserträge der mittleren und größeren Bauern
dar. Sie lassen erkennen, dass nördlich von Heven, also in
Langendreer und Umgebung, höhere Ernteerträge pro Malter erzielt
werden konnten als in Heven und Stiepel. Da die Flächenmaße
dieser drei Gerichte alle dem Bochumer Maß entsprachen, und zwar
1 Morgen (hier = Malter) = 4 Scheffel = 416 Ruthen = 8795,817
m², ist hier ein direkter Vergleich möglich. Doch die
unterschiedlichen Steuersätze nach der Schätzung von 1732, wie
für Stiepel 7%, für Herbede 7 ¾ % und für Langendreer 15 ½ %
gehen nicht aus dem Wortlaut des Vorspanns hervor. Hier kann man
nur vermuten, dass die unterschiedlichen Steuersätze neben der
Bodengüte auch das Ernterisiko, wie Hanglagen, das häufige
Hochwasser der Ruhr sowie Sumpf-, Wald- und Dauerweideflächen
sowie Witterungseinflüsse wie Hagelschlag berücksichtigten.
Ort |
durchschnittliches Einkommen der
Bauern pro Malter 1732 |
|
Ort |
durchschnittliches Einkommen der
Bauern pro Malter 1732 |
Herbede |
11,4 |
|
Somborn |
14,7 |
Heven |
9,8 |
|
Werne |
13,8 |
Stiepel |
10,5 |
|
Stockum |
11,4 |
Langendreer |
14,5 |
|
Düren |
12,6 |
Die Steuerschätzungen
wurden durchgeführt, um die schatzpflichtigen Güter gerechter zu
besteuern. Eigengüter des Adels waren, wie schon vorne erwähnt,
von der Steuer befreit. Daher finden wir 1705 und 1732 keine
Nennung des Hauses Kemnade, des Hauses Langendreer und des
Hauses Herbede sowie dessen Hof Blumenau. Ob Gleiches 1705 auch
für den Hof Fischenberg in Heven galt, ist aufgrund der
nachgestellten Anmerkung (s. Seite IV) zur Zeit noch nicht genau
beantwortbar.
Die auf Seite 1-16 und 19-45 auf weißem Hintergrund abgedruckten
Werte entstammen der Transcription des Originals und die auf
grauem Feld abgedruckten Zahlen meinen Berechnungen. Liegt bei
Gütern bzw. Kotten das in der letzten grauen Spalte der Tabelle
genannte Durchschnittseinkommen pro Malter wesentlich höher als
das hier in der oberen Auflistung angeführte, können wir
folgern, dass in diesem Betrieb neben landwirtschaftlichem
zusätzlich gewerbliches Einkommen erwartet wurde.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über
die steuerpflichtigen Betriebe und die dazu herangezogenen
Wirtschaftsflächen
Gericht |
Wirtschafts-fläche in Malter |
steuer-pflichtige
Betriebe |
Bauerschaft |
Wirtschafts-fläche in Malter |
steuerpflichtige
Betriebe |
Herbede |
865,716 |
160 |
|
|
|
|
|
|
Herbede |
514,488 |
128 |
|
|
|
Heven |
351,228 |
32 |
Langendreer |
1266,699 |
141 |
|
|
|
|
|
|
Langendreer |
569,265 |
79 |
|
|
|
Somborn |
134,929 |
10 |
|
|
|
Werne |
309,947 |
24 |
|
|
|
Stockum |
141,264 |
22 |
|
|
|
Düren |
111,293 |
6 |
Stiepel |
861,25 |
90 |
|
|
|
|
|
|
Brockhausen |
253,75 |
14 |
|
|
|
Buchholz |
110 |
25 |
|
|
|
Haar |
112,125 |
12 |
|
|
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Mittelstiepel |
179,25 |
19 |
|
|
|
Oberstiepel |
74 |
10 |
|
|
|
Schrick |
132,125 |
10 |
Witten |
236,5 |
77 |
|
|
|
Die Steuer war ja nur
eine der vielen Lasten, die die damalige Landbevölkerung zu
tragen hatte. Hinzu kamen ja noch die Pflichten gegenüber den
Grundherren, Vögten, Gerichtsherren und der Kirche, denn, wie
wir anhand der Eigentümerspalte sehen, waren die meisten
hiesigen Bauern nur Pächter bzw. Erbpächter ihrer Höfe, also nur
Besitzer und nicht Eigentümer. Letzteres änderte sich erst für
die Bauern mit der Ablösungsmöglichkeit der grundherrlichen
Rechte nach 1825.
Bäuerliche Abgaben und Dienste:
an
den Landesherren |
in
Form von Steuern (Türken-, Reichs-, Kreis- und
andere Steuern) |
an
den Eigentümer und Verwalter des Hofes |
Gewinngeld, Herbst- und Maibede, Getreide, Flachs,
Schweine, Hühner, Gänse,
Dienste auf dem Gut des Eigentümers bzw. Verwalters
mit eigenem Gerät und Pferden wie Mist-, Holz, Heu-
und Getreidefahren, Sensendienste, Reparaturarbeiten
bei der Zwangsmühle) |
an
den Schultheißen bzw. Gerichtsherrn |
jährliches Rauchhuhn, Abgaben beim Tod des Bauern
bzw. der Bäuerin, Abgaben bei der Eheschließung des
Bauern |
an
die Kirche |
Meßhafer, (ursprünglich auch der) Zehnt |
an
die Armen |
Weißbrot (Bedde) |
Anmerkung:
(vergleiche Seite 17)
Der Mering-Hof wird 1705 mit einer Wirtschaftsfläche von 29
Malter und 1732 sowie 1768 mit je 19 Malter angeführt. Ich
vermute, dass es sich hierbei 1705 nicht um einen Schreibfehler
handelt, sondern dass übers 16. und 17.Jahrhundert und auch noch
1705 der Fischenberg-Hof dem Mering-Hof eingegliedert war und
mit der Heirat 1705 von Jodocus Mering (*1676), der ein
nachgeborener Sohn des Hevener Bauern Johan Mering war, mit Anna
Maria Horstmann genannt Stemberg (*1681) nach 1705 (wieder) aus
dem Mering-Hof ausgegliedert wurde. Jodocus Mering wird ab 1713
im Herbeder Kirchenbuch bei der Taufe seiner Kinder nicht mehr
Mering, sondern „Fischenberg“ genannt.
benutzte Kürzel:
Rt
|
= |
Reichstaler |
|
|
|
St |
= |
Stüber |
|
|
|
Pf |
= |
Pfennig |
|
|
|
Rt
|
= |
60 Stüber = 720
Pfennig |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Malt |
= |
Malter |
|
Malter = |
4 Scheffel |
Mor
|
= |
Morgen, hier =
Malter |
|
Malter = |
416 Ruthen² |
Sch |
= |
Scheffel |
|
Malter = |
8795,817 m² |
Ru |
= |
Quadratruthen |
|
|
|
|