Bürger- und Heimatverein Heven e.V.

gegründet 07.02.1897

 
 
   

 

 

 

 Satzung   - ( gültig ab 19.01.1997 )

 

Satzung des Bürger- und Heimatvereins Heven e.V.
        Mitglied des Westfälischen Heimatbundes

 
 

§1 Name, Sitz und Zweck

 



1.1. Der Verein führt den Namen  "Bürger- und Heimatverein Heven" mit dem Zusatz "e.V." nach der Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in der Gemeinde Witten-Heven

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

1.2.  Zweck des Vereins ist neben der Pflege und Förderung  der heimischen Mundart und des örtlichen Brauchtums vorwiegend die Heimatpflege, der Umweltschutz und Denkmalschutz im Ortsbereich. Besonderes Interesse gilt der Erforschung der Vergangenheit im Bereich Heven.

1.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorbereitung örtlicher Jubiläen, Erstellen einer Chronik, Durchführung von Vorträgen kultureller und heimatkundlicher Ausrichtung, Zusammenkünften zur Pflege der Nachbarschaft und Geselligkeit, Kontaktpflege mit benachbarten  Heimatvereinen und landeskundlichen Fahrten.

1.4. Entsprechend dem Satzungszweck ist der Bürger- und Heimatverein Mitglied im Westfälischen  Heimatbund .

 

§2 Verwendung der Mittel

 


2.1. Der Verein ist selbstlos tätig, parteipolitisch und konfessionell neutral; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Geschäftsjahr

 


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft

 


4.1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Die juristischen Personen haben die rechtliche Stellung eines persönlichen Mitgliedes.  Eheleute und in häuslicher Lebensgemeinschaft lebende Paare haben die persönliche Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht für jeden einzelnen, wenn jeder den Aufnahmeantrag unterschrieben hat.

4.2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

4.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß. Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzumelden und kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen.

Der Ausschluß erfolgt auf  Beschluß des Vereinsvorstandes

a) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins;
b) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten;
c) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe;
d) bei Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung.

Ausschluß und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde in schriftlicher Form erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsvorstand. Er soll vor seinem Beschluß den Auszuschließenden hören.

 

§5 Beitrag

 


Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird durch die Vereinsboten kassiert (die mit Beitragsmarken bzw. Quittungen quittieren) oder durch Einzahlung auf das Vereinskonto beglichen. Der Beitragssatz für Eheleute, Lebenspartner und Einzelmitglieder ist gleich.

 

§6 Organe

 


Die Organe des Vereins sind:

6.1. die Mitgliederversammlung,

6.2. der Vereinsvorstand.

 

§7 Vereinsvorstand

 


7.1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem
    ersten Vorsitzenden,
    zweiten Vorsitzenden (Geschäftsführer)
    ersten Schriftführer,
    zweiten Schriftführer
    ersten Kassierer,
    zweiten Kassierer
den
    ersten Beisitzern (3 Personen),
    zweiten Beisitzern  (3 Personen).

Zu Mitgliedern des Vorstandes sollen besonders interessierte sach- und fachkundige Mitglieder bestellt werden.

7.2. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit die geheime Wahl beschließt.
Die Wahlen gelten für zwei Jahre. Die ersten im  Vorstand werden bei geraden Jahreszahlen gewählt, die  zweiten bei ungeraden Jahreszahlen. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet erst mit der Neu- oder Wiederwahl.

7.3. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gem. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur  Erfüllung der  Aufgaben des Vereins erforderlich sind.

7.4. Der Vereinsvorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3  der Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende ( Geschäftsführer),
der 1. Schriftführer und
der 1. Kassierer.

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer  können den Verein nur zusammen mit einem der beiden Vorsitzenden vertreten.

 

§8 Mitgliederversammlung

 


8.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und zwar möglichst  nach Ablauf des Geschäftsjahres zum Ende des folgenden Monats.  Zu ihr ist mit einer Tagesordnung schriftlich einzuladen und zwar mit einer Frist von 14 Tagen.

8.2. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere

a) die Wahl des Vereinsvorstandes
b) die Entgegennahme des Jahres-Kassen- und Revisionsberichtes,
c) die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand  
d) die Wahl der Rechnungsprüfer
e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden
g) die Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins

8.3.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:

a) das Interesse des Vereins  dies erfordert
b) ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt.

8.4. Über den Verlauf und die  Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

8.5.Beschlußfassungen der Vorstandssitzungen, Geschäfts- und Kassenberichte sind ebenfalls durch Niederschriften festzuhalten und von dem Protokollführer sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen

8.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von den Vorschriften dieser Satzung  über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.

8.7. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§9 Satzungsänderung

 


9.1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluß über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekanntgegeben und dreißig Prozent der satzungsmäßigen Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten sind.

9.2. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt innerhalb von 8 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.

 

§10 Auflösung des Vereins

 


10.1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag muß vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung in der Einladung zur Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder beim Vorstand gestellt werden. Er ist spätestens vier Wochen schriftlich vor der beantragten Mitgliederversammlung zu stellen und zu begründen.

10.2. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so muß innerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4 Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

10.3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Westfälischen Heimatbund Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11Gerichtsstand

 


Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.

Witten, den, 19. Januar 1997

gez. Bodo Kioschis
gez. Paul Stahl
gez. Werner Backheuer
gez. Gisela Kioschis
gez. Ernst Stapperfenne
gez. Franz Kaiser
gez. Willi Bohnet
gez. Günther Olek
gez. Alfred Neuhaus
gez. Joachim Korfmann

 


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