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| Satzung
- ( gültig ab 19.01.1997 ) |
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Satzung
des Bürger- und Heimatvereins Heven e.V.
Mitglied des Westfälischen Heimatbundes |
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§1
Name, Sitz und Zweck |
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1.1. Der Verein führt den Namen
"Bürger- und Heimatverein Heven" mit dem Zusatz
"e.V." nach der Eintragung in das Vereinsregister und
hat seinen Sitz in der Gemeinde Witten-Heven
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung".
1.2. Zweck
des Vereins ist neben der Pflege und Förderung
der heimischen Mundart und des örtlichen Brauchtums vorwiegend die
Heimatpflege, der Umweltschutz und Denkmalschutz im Ortsbereich.
Besonderes Interesse gilt der Erforschung der Vergangenheit im Bereich
Heven.
1.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Vorbereitung örtlicher Jubiläen, Erstellen einer
Chronik, Durchführung von Vorträgen kultureller und heimatkundlicher
Ausrichtung, Zusammenkünften zur Pflege der Nachbarschaft und
Geselligkeit, Kontaktpflege mit benachbarten
Heimatvereinen und landeskundlichen Fahrten.
1.4. Entsprechend dem Satzungszweck ist der
Bürger- und Heimatverein Mitglied im Westfälischen
Heimatbund .
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§2
Verwendung der Mittel |
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2.1. Der Verein ist selbstlos tätig,
parteipolitisch und konfessionell neutral; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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§3
Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§4
Mitgliedschaft |
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4.1. Die Mitgliedschaft können natürliche und
juristische Personen erwerben. Die juristischen Personen haben die
rechtliche Stellung eines persönlichen Mitgliedes.
Eheleute und in häuslicher Lebensgemeinschaft lebende Paare haben
die persönliche Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht für jeden
einzelnen, wenn jeder den Aufnahmeantrag unterschrieben hat.
4.2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der
Vorstand.
4.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
freiwilligen Austritt oder Ausschluß. Ein Austritt ist dem Vorstand
schriftlich anzumelden und kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres
erfolgen.
Der Ausschluß erfolgt auf
Beschluß des Vereinsvorstandes
a) bei Schädigung des Ansehens oder der
Belange des Vereins;
b) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach
der Satzung obliegenden Pflichten;
c) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe;
d) bei Nichtzahlung des Beitrages trotz
Mahnung.
Ausschluß und Gründe sind dem Mitglied durch
Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von 4
Wochen Beschwerde in schriftlicher Form erhoben werden. Die Frist beginnt
mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der
Vereinsvorstand. Er soll vor seinem Beschluß den Auszuschließenden hören.
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§5
Beitrag |
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Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen,
dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag
wird durch die Vereinsboten kassiert (die mit Beitragsmarken bzw.
Quittungen quittieren) oder durch Einzahlung auf das Vereinskonto
beglichen. Der Beitragssatz für Eheleute, Lebenspartner und Einzelmitglieder
ist gleich.
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§6
Organe |
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Die Organe des Vereins sind:
6.1. die Mitgliederversammlung,
6.2. der Vereinsvorstand.
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§7
Vereinsvorstand |
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7.1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem
ersten Vorsitzenden,
zweiten
Vorsitzenden (Geschäftsführer)
ersten Schriftführer,
zweiten Schriftführer
ersten Kassierer,
zweiten Kassierer
den
ersten Beisitzern (3 Personen),
zweiten
Beisitzern (3 Personen).
Zu Mitgliedern des Vorstandes sollen besonders
interessierte sach- und fachkundige Mitglieder bestellt werden.
7.2. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, soweit
die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit die geheime Wahl
beschließt.
Die Wahlen gelten für zwei Jahre. Die ersten im
Vorstand werden bei geraden Jahreszahlen gewählt, die
zweiten bei ungeraden Jahreszahlen. Bei Ausfall eines
Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest
der Amtsdauer. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet erst mit der Neu-
oder Wiederwahl.
7.3. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung
des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gem. den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen,
die zur Erfüllung der
Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
7.4. Der Vereinsvorstand tritt bei Bedarf
zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens
1/3 der Vorstandsmitglieder
dies verlangen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.
Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende ( Geschäftsführer),
der 1. Schriftführer und
der 1. Kassierer.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten. Der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer
können den Verein nur zusammen mit einem der beiden Vorsitzenden
vertreten.
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§8
Mitgliederversammlung |
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8.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal im Jahr einzuberufen und zwar möglichst
nach Ablauf des Geschäftsjahres zum Ende des folgenden Monats.
Zu ihr ist mit einer Tagesordnung schriftlich einzuladen und zwar
mit einer Frist von 14 Tagen.
8.2. Die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung
über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben.
Ihr obliegen insbesondere
a) die Wahl des
Vereinsvorstandes
b) die Entgegennahme des
Jahres-Kassen- und Revisionsberichtes,
c) die Erteilung der
Entlastung für den Vereinsvorstand
d) die Wahl der Rechnungsprüfer
e) die Festsetzung der Höhe
der Mitgliedsbeiträge
f) die Ernennung von
Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden
g) die Änderung der Satzung
h) die Auflösung des
Vereins
8.3.Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen, wenn:
a) das Interesse des Vereins
dies erfordert
b) ein Viertel der
Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
verlangt.
8.4. Über den Verlauf und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben
ist.
8.5.Beschlußfassungen der Vorstandssitzungen,
Geschäfts- und Kassenberichte sind ebenfalls durch Niederschriften
festzuhalten und von dem Protokollführer sowie dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen
8.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von den Vorschriften dieser Satzung
über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
8.7. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
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§9
Satzungsänderung |
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9.1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer
3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluß über die Satzungsänderung
ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge
bekanntgegeben und dreißig Prozent der satzungsmäßigen Stimmen in der
Mitgliederversammlung vertreten sind.
9.2. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig,
so erfolgt innerhalb von 8 Wochen die Einberufung einer neuen
Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung
beschließen kann.
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§10
Auflösung des Vereins |
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10.1. Der Verein kann durch Beschluß der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag muß vom
Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens
der Hälfte der Mitglieder beim Vorstand gestellt werden. Er ist spätestens
vier Wochen schriftlich vor der beantragten Mitgliederversammlung zu
stellen und zu begründen.
10.2. Die Auflösung findet nur statt, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der Anwesenden
ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so muß
innerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4 Mehrheit die
Auflösung beschließen kann.
10.3. Im Falle der Auflösung findet eine
Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als
Liquidator durchzuführen hat. Das nach der Liquidation verbleibende
Vereinsvermögen fällt an den Westfälischen Heimatbund Münster, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
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§
11Gerichtsstand |
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Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten
zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht,
bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.
Witten, den, 19. Januar 1997
gez. Bodo Kioschis
gez. Paul Stahl
gez. Werner Backheuer
gez. Gisela Kioschis
gez. Ernst Stapperfenne
gez. Franz Kaiser
gez. Willi Bohnet
gez. Günther Olek
gez. Alfred Neuhaus
gez. Joachim Korfmann
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