Bürger- und Heimatverein Heven e.V.
                                    gegründet 07.02.1897
 
 
   

 

 

 

 Satzung   - ( gültig ab 01.02.2015 )

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Satzung des Bürger- und Heimatvereins Heven e.V.
        Mitglied des Westfälischen Heimatbundes

 
 

§1 Name, Sitz und Zweck

 

1.1. Der Verein führt den Namen  "Bürger- und Heimatverein Heven" mit dem Zusatz "e. V." nach der Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in der Gemeinde Witten-Heven.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

1.2.  Zweck des Vereins ist neben der Pflege und Förderung  der heimischen Mundart und des örtlichen Brauchtums vorwiegend die Heimatpflege, der Umweltschutz und Denkmalschutz im Ortsbereich. Be­sonderes Interesse gilt der Erforschung der Vergan­genheit im Bereich Heven.

1.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorbereitung örtlicher Jubiläen, Erstellen einer Chronik, Durchführung von Vorträgen kultureller und heimatkundlicher Ausrichtung, Zusammenkünften zur Pflege der Nachbarschaft und Geselligkeit, Kontaktpflege mit benachbarten Heimatvereinen und landeskundlichen Fahrten.

1.4. Entsprechend dem Satzungszweck ist der Bürger- und Heimatverein Mitglied im Westfälischen  Heimatbund.


§2 Verwendung der Mittel

 


2.1. Der Verein ist selbstlos tätig, parteipolitisch und konfessionell neutral; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal­ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Geschäftsjahr

 


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft

 

 
 

4.1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Die juristischen Personen haben die rechtliche Stellung eines persönlichen Mitgliedes.  Eheleute und in häuslicher Lebensgemeinschaft lebende Paare haben die persönliche Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht für jeden einzelnen, wenn jeder den Aufnahmeantrag unterschrieben hat.

4.2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

4.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzumelden und kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.


Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes

 

a) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins;


b) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten;


c) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe;


d) bei Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung. Einer Mahnung nach Ziff. d) bedarf es nicht, wenn das Mitglied unbekannten Aufenthaltes ist und sein neuer Aufenthalt nicht ohne weiteres in Erfahrung gebracht werden kann. Insbesondere bedarf es keiner weiteren kostenpflichtigen Nachforschungen durch den Vorstand.

Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied unbekannten Aufenthaltes ist. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde in schriftlicher Form erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsvorstand. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschließenden hören, soweit dies möglich ist.

 

 

§5 Beitrag

 

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird durch Einzahlung auf das Vereinskonto  oder die Erteilung eines SEPA-Mandats und dessen Einzug beglichen. Die Höhe des Beitragssatzes für Eheleute, Lebenspartnerschaften in häuslicher Gemeinschaft, Familien und Einzelmitglieder wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

 

§6 Organe

 


Die Organe des Vereins sind:

6.1. die Mitgliederversammlung,

6.2. der Vereinsvorstand.

 

§7 Vereinsvorstand

 


7.1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem / der
Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden, Kassierer/in, Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in, stellv. Kassierer/in und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen
Zu Mitgliedern des Vorstandes sollen besonders inter­essierte sach- und fachkundige Mitglieder bestellt werden.

7.2. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit die geheime Wahl beschließt.
Die Wahlen gelten für zwei Jahre. In der JHV 2016 wird der komplette Vorstand neu gewählt. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet erst mit der Neu- oder Wiederwahl.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
der / die Vorsitzende, stellv. Vorsitzende, Kassierer/in.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam vertreten.

7.3. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Ver­eins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gem. den Be­schlüssen der Mitgliederversammlung.
Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur  Erfüllung der  Aufgaben des Vereins erforderlich sind.

7.4. Der Vereinsvorstand tritt bei Bedarf zusammen . Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
Er ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangen.

 

§8 Mitgliederversammlung

 


8.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und zwar möglichst  nach Ablauf des Geschäftsjahres zum Ende des folgenden Monats.  Zu ihr ist mit einer Tagesordnung schriftlich einzuladen und zwar mit einer Frist von 14 Tagen.

8.2. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere

a) die Wahl des Vereinsvorstandes
b) die Entgegennahme des Jahres-Kassen- und Revisionsberichtes,
c) die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand  
d) die Wahl der Rechnungsprüfer
e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden
g) die Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins

8.3.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:

a) das Interesse des Vereins  dies erfordert
b) ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt.

8.4. Über den Verlauf und die  Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

8.5.Beschlußfassungen der Vorstandssitzungen, Geschäfts- und Kassenberichte sind ebenfalls durch Niederschriften festzuhalten und von dem Protokollführer sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen

8.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von den Vorschriften dieser Satzung  über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.

8.7. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§9 Satzungsänderung

 


9.1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluß über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekanntgegeben und dreißig Prozent der satzungsmäßigen Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten sind.

9.2. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt innerhalb von 8 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.

 

§10 Auflösung des Vereins

 


10.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag muss vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung in der Einladung zur Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder beim Vorstand gestellt werden. Er ist spätestens vier Wochen schriftlich vor der beantragten Mitgliederversammlung zu stellen und zu begründen.

10.2. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss in­nerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4 Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

10.3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt mit dem Archiv des Bürger- und Heimatvereins Heven an den Verein für Orts- und Heimatkunde in der Grafschaft Mark (Witten), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Verein für Orts- und Heimatkunde nicht mehr existieren, fällt es an den Westfälischen Heimatbund  (Münster), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11Gerichtsstand

 


Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.

Witten, den 01.02.2015

gez. Paul Stahl

 

gez. Klaus Weinhold

gez. Dr. Karl Heinz Bösken

 

gez. Heinz Krause

gez. Britta Schröer

 

gez. Günter Rockhoff

gez. Hardy Priester

 

gez. Brigitte Kraus

 

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